Liebe Community,
wir als nachgelagerter Betreiber, der kein KMU ist, fragen uns, wie wir alte Bestände aus dem Jahr 2025 und früher verarbeiten können, wenn wir diese Materialien verarbeiten und anschließend verkaufen. Können wir ein eigenes DDS erstellen, auch wenn wir kein entsprechendes früheres Eingangs-DDS als Referenz haben? Was ist mit KMU-Lieferanten, die im Moment keine DDS erstellen müssen?
Ich danke Ihnen für euren Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Jens
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Anonymous User
Hallo Jasmin,
vielen Dank für die schnelle Antwort und vor allem auch auf den Hinweis auf die FAQs – das kann ich so auch gut an unser Team weiterleiten. Es bleibt nur spannend, wie wir das systemintern behandeln können…
Beste Grüße
Jens
Anonymous User
Hallo Jens,
Die EUDR gilt nicht rückwirkend. Produkte, die – nach aktueller Rechtslage – vor dem Anwendungsbeginn am 30. Dezember 2025 (bzw. 30. Juni 2026 für kleine und Kleinstunternehmen) auf den Markt gebracht wurden, unterliegen nicht den EUDR-Pflichten. D. h. „alte Bestände“ (Lagerware, die bereits auf dem EU-Markt war) sind von der Sorgfaltspflicht befreit. Es spielt auch keine Rolle, ob die Rohstoffe nach dem Anwendungsbeginn erst zum finalen Produkt weiterverarbeitet werden. Entsprechend muss kein DDS erstellt werden. In der vierten Version des FAQs sind unter Punkt 9.1 und 9.2 sehr detaillierte Beschreibungen in Bezug auf die Anwendbarkeit und Pflichten zu finden (FAQs_de_V1.4_offizielle-Uebersetzung.pdf).
Dort wird auch erläutert, wie mit dem verschobenen Anwendungsbeginn für kleine und Kleinstunternehmen umzugehen ist: Wenn ein großes oder mittleres Unternehmen ein Erzeugnis in Verkehr bringt, das zuvor von einem kleinen oder Kleinstunternehmen bereits vor dem 30. Juni 2026 in der EU in Verkehr gebracht wurde, beschränkt sich seine Verpflichtung darauf, nachvollziehbar zu belegen, dass die betreffenden Rohstoffe oder Erzeugnisse rechtzeitig platziert wurden; eine eigene Sorgfaltspflichtprüfung oder Sorgfaltserklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich, da der spätere Geltungsbeginn für Klein- und Kleinstunternehmen die Pflichten nachgelagerter Unternehmen entsprechend begrenzt.
Beantwortet das deine Frage ausreichend?
Herzliche Grüße
Jasmin